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- Standort: Home RA HeinzThemenImmissionsschutz Lärm, Geruch, Abgas, Staub, etc.  

Immissionsschutz

Hier finden Sie Informationen zum einen über die unterschiedlichen Arten von Immissionen und zum anderen über das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Das Wort Emission bezeichnet das, was von Anlagen, etc. ausgestoßen wird. Immission ist das, was bei einem Dritten ankommt.

Immissionen

Zu den immissionsschutzrechtlich relevanten Immissionen zählen:

Ihre Möglichkeiten, sich gegen derartige Belastungen zu wehren, sind vielfältig und bedürfen der Betrachtung im Einzelfall. Bei wesentlichen und ortsunüblichen Immissionen, die Sie nicht zu dulden haben, können Sie zivilrechtlich gegen den Emittenten vorgehen. Unter ähnlichen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, von den zuständigen Behörden ein Einschreiten zu fordern und dieses ggf. gerichtlich durchzusetzen. Wann eine Belastung wesentlich bzw. unzumutbar ist, lässt sich – wo vorhanden - anhand von Normen näher eingrenzen. Zu nennen sind z.B. Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Technische Anleitungen (TA Luft, TA Lärm), Richtlinien (z.B. Geruchsimmissionsrichtlinie) aber auch private Normierungen (wie DIN oder VDI-Richtlinien). Es gibt Fälle, bei denen keine Grenz- oder Richtwerte existieren. Hier können ggf. gerichtliche Entscheidungen ähnlich gelagerter Fälle herangezogen werden oder es müssen gesonderte Fachgutachten erstellt werden.

Genehmigungsverfahren

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen (BImSchV) regelt die immissionsschutzrechtlich einzuhaltenden Anforderungen von

Zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen z.B. kleinere (Handwerks-) Betriebe aber auch Gaststätten etc. Die Rechtsprechung hat selbst öffentlich aufgestellte Papierkörbe als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angesehen. Wie der Name schon sagt, benötigen diese Anlagen keine Genehmigung nach dem BImSchG, müssen aber trotzdem eine Reihe von Anforderungen erfüllen (näheres s. hier).

Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, bestimmt ein umfangreicher Katalog (4. BImSchV). Es handelt sich z.B. um Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen und andere großtechnische Einrichtungen. Ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ist recht komplex. Ausführungen hierzu finden sich im Abschnitt über Genehmigungsverfahren.

Die Anforderungen der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienenwegen werden hier abgehandelt (Abschnitt Grenzwerte).


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Philipp Heinz
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