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Naturschutzrecht

Konflikte zwischen dem Schutz von Arten und öffentlichen oder privaten Vorhaben sind alltäglich. Es ist anerkannt, dass die Vielfalt von Fauna und Flora eine der Lebensgrundlagen darstellt. Um Fauna und Flora zu erhalten müssen auch die entsprechenden Lebensräume geschützt werden. Zudem sind Verbindungsstrukturen zwischen den Lebensräumen notwendig.

Im Naturschutzrecht geht es darum, ob im konkreten Einzelfall dem Natur- oder Artenschutz der Vorrang zu gewähren ist oder einem wie auch immer gearteten anderweitigen Vorhaben oder Interesse. Wenn dem Vorhaben der Vorrang eingeräumt wird, stellt sich die Frage nach einem Ausgleich (Kompensation). Wenn dem Naturschutz der Vorrang eingeräumt wird, muss das nicht unbedingt gleichbedeutend mit einem Scheitern des Vorhabens sein. Vielmehr sind ggf. Alternativen denkbar, die eine Beeinträchtigung vermeiden. Im Naturschutzrecht stellen sich häufig folgende Fragen:

  • Führt ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes nach der europarechtlichen Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Gebiet nach Richtlinie 92/43/EWG des Rates)?
  • Gibt es im Einzelfall zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, eine Beeinträchtigung eines nach der FFH-Richtlinie geschützten Gebietes zuzulassen?
  • Fällt ein Gebiet überhaupt unter den Schutz der FFH-Richtlinie? Wie werden Gebiete geschützt, die als FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet geeignet sind, von den nationalen Behörden aber nicht nach Brüssel gemeldet werden?
  • Ähnliche Fragen wie bei FFH-Gebieten stellen sich im Zusammenhang mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG).
  • Europäischer und nationaler Artenschutz innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten. Zum Beispiel wurde die Bundesrepublik Deutschland am 10.01.2006 (Az. C-98/03) vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu ändern, weil es den europäischen Artenschutz nicht genug umsetzt.
  • Einwirkungen auf Biotope, Einrichten, Aufheben und Beeinträchtigen von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder anderen nationalen Schutzstrukturen.
  • Baumschutz.

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